BFH - Urteil vom 10.10.1991
XI R 1/86
Normen:
AO (1977) § 42 ; EStG §§ 21 § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1, 7 § 7b § 10 Abs. 1 Nr. 1a ;
Fundstellen:
BB 1992, 420
BB 1992, 693
BFHE 166, 136
BStBl II 1992, 239
Vorinstanzen:
FG Köln,

BFH - Urteil vom 10.10.1991 (XI R 1/86) - DRsp Nr. 1996/11247

BFH, Urteil vom 10.10.1991 - Aktenzeichen XI R 1/86

DRsp Nr. 1996/11247

»1. Verkaufen Eltern ein Grundstück an ihr Kind und versprechen sie gleichzeitig, ihm einen bestimmten Geldbetrag zu schenken, so kann darin ein Mißbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts i.S. des § 42 AO 1977 mit der Folge liegen, daß die Aufrechnung mit der Forderung aus dem Schenkungsversprechen gegen die Kaufpreisforderung steuerrechtlich nicht anerkannt wird. 2. Zinsen, die der Übernehmer für ein Darlehen zahlt, das er im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge mit dem Übergeber vereinbart hat, sind nicht als Sonderausgaben abziehbar, wenn das Darlehen steuerrechtlich nicht anzuerkennen ist.«

Normenkette:

AO (1977) § 42 ; EStG §§ 21 § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1, 7 § 7b § 10 Abs. 1 Nr. 1a ;

Gründe:

I. Die Kläger, Revisionskläger und Revisionsbeklagten sind Eheleute, die in den Streitjahren 1978 bis 1981 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Kläger erhielt von seiner Mutter mit notariell beurkundetem Vertrag vom 29. Dezember 1978 ein Zweifamilienhausgrundstück übertragen, für das ein Kaufpreis von 240.000 DM vereinbart wurde. Dieser sollte wie folgt erbracht und belegt werden:

1. Übernahme der Grundschulden einschließlich der zugrundeliegenden Schulden, die noch 5.100 DM betrugen;

2. Sofortige Zahlung eines Teilbetrages von 30.000 DM;