BFH - Urteil vom 10.11.2015
VII R 35/13
Normen:
AO § 45 Abs. 2, § 218 Abs. 2; BGB § 1967 Abs. 2, § 1975;
Fundstellen:
BFHE 252, 201
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 10.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 2990/10

Voraussetzungen der Beschränkung der Erbenhaftung im Falle der Nachlassverwaltung

BFH, Urteil vom 10.11.2015 - Aktenzeichen VII R 35/13

DRsp Nr. 2016/4717

Voraussetzungen der Beschränkung der Erbenhaftung im Falle der Nachlassverwaltung

Im Fall der Nachlassverwaltung kommt es für die Beschränkung der Erbenhaftung gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 AO i.V.m. § 1975 BGB allein darauf an, ob zivilrechtlich eine Nachlassverbindlichkeit vorliegt. Dass der Nachlass weder Einkommensteuer- noch Körperschaftsteuersubjekt ist, führt nicht zur Ablehnung einer solchen Nachlassverbindlichkeit. Wird eine Steuerschuld der Erben durch die Tätigkeit des Nachlassverwalters verursacht, liegt zivilrechtlich vielmehr eine Nachlassverbindlichkeit in Form der Erbfallschuld vor.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 10. April 2013 3 K 2990/10 aufgehoben und der Abrechnungsbescheid des Finanzamts vom 11. August 2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26. August 2010 dahin geändert, dass der Klägerin ein Erstattungsbetrag gemäß § 37 Abs. 2 der Abgabenordnung in Höhe von 18.146,31 € zusteht.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat das Finanzamt zu tragen.

Normenkette:

AO § 45 Abs. 2, § 218 Abs. 2; BGB § 1967 Abs. 2, § 1975;

Gründe

I.