BFH - Urteil vom 12.05.1993
II R 37/89
Normen:
BGB § 1371 Abs. 2 ; ErbStG (1974) § 5 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
BB 1993, 1427
BB 1993, 1509
BFHE 171, 330
BStBl II 1993, 739
DStZ 1993, 540
ErbPrax 1994, 24
NJW 1994, 343

BFH - Urteil vom 12.05.1993 (II R 37/89) - DRsp Nr. 1994/1740

BFH, Urteil vom 12.05.1993 - Aktenzeichen II R 37/89

DRsp Nr. 1994/1740

»Eheleute können nach wie vor nach Gütertrennung mit erbschaftsteuerrechtlicher Wirkung auf den Tag der Eheschließung den Güterstand der Zugewinngemeinschaft vereinbaren.«

Normenkette:

BGB § 1371 Abs. 2 ; ErbStG (1974) § 5 Abs. 1, 2 ;

Sachverhalt:

Die Klägerin war seit 27.7.1964 verheiratet. Durch notariellen Vertrag vom 21.9.1964 hatten die Eheleute Gütertrennung gem. § 1414 BGB vereinbart. Am 4.3.1977 hoben sie zu notariellen Urkunde die Gütertrennung auf und vereinbarten den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Dieser sollte, soweit gesetzlich zulässig, vom Tage der Eheschließung an, spätestens jedoch mit sofortiger Wirkung gelten. Ein Verzeichnis der zu dem jeweiligen Vermögen der Ehegatten gehörenden Gegenstände wurde nicht aufgenommen. Der Ehemann der Klägerin verstarb am 6.5.1977; er wurde aufgrund des Testaments vom 22.3.1975 von der Klägerin und seinen fünf Kindern zu je 1/6 beerbt.