I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war seit dem 28. Dezember 1973 Einzelunternehmer einer im Handelsregister eingetragenen Fahrradfabrik. Das Einzelunternehmen nutzte bis Mai 1978 folgende nebeneinander liegende Grundstücke:
a) Flurstück 1, auf dem sich die Lackiererei befand und das im übrigenunbebaut war; Eigentümerin war die Mutter des Klägers;
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