BFH - Urteil vom 12.11.1996
III R 38/95
Normen:
EStG §§ 33, 33a ;
Fundstellen:
BB 1997, 1088
BB 1997, 1135
BFHE 182, 64
BStBl II 1997, 387
DB 1997, 1377
DStR 1997, 861
DStZ 1997, 650
FamRZ 1997, 1274
NJWE-FER 1997, 189
ZEV 1997, 214
Vorinstanzen:
FG Münster,

BFH - Urteil vom 12.11.1996 (III R 38/95) - DRsp Nr. 1997/3527

BFH, Urteil vom 12.11.1996 - Aktenzeichen III R 38/95

DRsp Nr. 1997/3527

»Aufwendungen für die Unterbringung und Pflege eines bedürftigen Angehörigen sind nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, soweit der Steuerpflichtige von dem Angehörigen dessen gesamtes sicheres Vermögen in einem Zeitpunkt übernommen hat, als dieser sich bereits im Rentenalter befand.«

Normenkette:

EStG §§ 33, 33a ;

Gründe:

Mit notariellem Vertrag vom 20. Dezember 1973 übertrug der 1908 geborene Vater des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger) sein Einfamilienhausgrundstück unentgeltlich unter Vorbehalt eines Nießbrauchsrechts auf den Kläger. Nach dem Übergabevertrag betrug der Verkehrswert des Grundbesitzes geschätzt 400000 DM. Der Erwerber trat in die dinglichen Belastungen ein. Im Januar 1980 bewilligte der Vater des Klägers die Löschung des im Grundbuch eingetragenen Nießbrauchsrechts.

Im April 1990 veräußerte der Kläger das Anwesen. Mit dem Erlös von 770000 DM wurden dingliche Belastungen des Grundstücks in Höhe von ... DM abgelöst. Einen Betrag von ... DM verwandte der Kläger zur Ablösung dinglicher Belastungen auf dem von ihm selbst genutzten Einfamilienhaus sowie für die Herstellung einer Garage. Den verbliebenen Betrag von rund 440000 DM legte der Kläger 1991 in Wertpapieren an.