BFH - Urteil vom 13.11.1996
I R 152/93
Normen:
AO (1977) § 52 Abs. 1 S. 1, 2, § 55 Abs. 1 Nr. 1, § 155 Abs. 1 S. 3, § 173 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; KStG (1977) § 5 Abs. 1 Nr. 9 ;
Fundstellen:
BB 1997, 406
BFHE 181, 396
BStBl II 1998, 711
DB 1997, 509
DStR 1997, 278
DStZ 1997, 458
Vorinstanzen:
FG Köln,

BFH - Urteil vom 13.11.1996 (I R 152/93) - DRsp Nr. 1997/2112

BFH, Urteil vom 13.11.1996 - Aktenzeichen I R 152/93

DRsp Nr. 1997/2112

»1. Ein Sportverein fördert nicht die Allgemeinheit, wenn aufgrund der Höhe der Beiträge anzunehmen ist, daß nur Angehörige eines exklusiven Personenkreises Mitglieder werden sollen. Macht der Verein die Mitgliedschaft nicht nur von der Zahlung laufender Beiträge, sondern auch von der Entrichtung eines Aufnahmebeitrags oder von Sonderbeiträgen abhängig, kommt es auf die Wirkung der Gesamtbeitragsbelastung an. Die finanzielle Belastung eines Mitglieds durch die Gewährung eines zinslosen Aufnahmedarlehens besteht in dem Zinsverlust oder --falls sich das Mitglied die Darlehensmittel durch Aufnahme eines Kredits verschafft hat-- in den Refinanzierungskosten. 2. Ein Ausgleich eines Verlustes eines Nicht-Zweckbetriebes mit Mitteln des ideellen Tätigkeitsbereichs ist nur dann kein Verstoß gegen das Mittelverwendungsgebot des § 55 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 AO 1977, wenn der Verlust auf einer Fehlkalkulation beruht und die Körperschaft bis zum Ende des dem Verlustentstehungsjahr folgenden Wirtschaftsjahrs dem ideellen Tätigkeitsbereich wieder Mittel in entsprechender Höhe zuführt (Änderung der Rechtsprechung).