BFH - Urteil vom 13.12.1989
II R 211/85
Normen:
ErbStG (1959) § 2 Abs. 1 Nr. 3, § 18 Abs. 1 Nr. 16 ;
Fundstellen:
BB 1990, 627
BB 1990, 770
BFHE 159, 233
BStBl II 1990, 325
DStR 1990, 212
Vorinstanzen:
FG Köln,

BFH - Urteil vom 13.12.1989 (II R 211/85) - DRsp Nr. 1996/13400

BFH, Urteil vom 13.12.1989 - Aktenzeichen II R 211/85

DRsp Nr. 1996/13400

»Tritt ein Steuerberater in eine Steuerberatungspraxis ein und wird vereinbart, daß beim Tode eines der Steuerberater dessen Witwe von dem überlebenden Steuerberater ein Witwengeld erhält, so unterliegt dieses der Erbschaftsteuer (Anschluß an das Urteil vom 17. April 1985 II R 147/82).«

Normenkette:

ErbStG (1959) § 2 Abs. 1 Nr. 3, § 18 Abs. 1 Nr. 16 ;

Gründe:

I. Die Klägerin ist Alleinerbin ihres Ehemannes (Erblassers), der am 9. Oktober 1961 starb. Der Erblasser war Steuerberater gewesen und hatte am 7. Juli 1960 mit einem anderen Steuerberater einen Gesellschaftsvertrag geschlossen. Zweck der Gesellschaft war die gemeinsame Fortführung der freiberuflichen Praxis des Erblassers im Rahmen des derzeitigen Büros. Für den Fall des Todes eines Gesellschafters war vorgesehen, daß dessen Witwe Anspruch auf eine im einzelnen festgelegte Rente hatte.

Das beklagte Finanzamt (FA) setzte gegen die Klägerin Erbschaftsteuer in Höhe von 14.778 DM fest. Dabei setzte es den Kapitalwert der Rente mit 88.800 DM an ( = 7.400 DM x 12).

Nach erfolglosem Einspruch hat die Klägerin Klage erhoben und beantragt, den Kapitalwert der Witwenrente von der Besteuerung auszunehmen.

Das Finanzgericht (FG) hat der Klage stattgegeben und die Erbschaftsteuer auf 8.662 DM herabgesetzt.