BFH - Urteil vom 13.12.1989
II R 23/85
Normen:
ErbStG (1959) § 2 Abs. 1 Nr. 3, § 18 Abs. 1 Nr. 16 ;
Fundstellen:
BB 1990, 627
BB 1990, 770
BFHE 159, 228
BStBl II 1990, 322
Vorinstanzen:
FG Münster,

BFH - Urteil vom 13.12.1989 (II R 23/85) - DRsp Nr. 1996/13399

BFH, Urteil vom 13.12.1989 - Aktenzeichen II R 23/85

DRsp Nr. 1996/13399

»Eine Witwenrente auf Grund eines Herausgebervertrages über Sammelwerke mit einer Verlags-GmbH, deren Gesellschafter-Geschäftsführer der Erblasser war, ist nur dann von der Erbschaftsteuer befreit, wenn die Tätigkeit, für die die Rente gezahlt wird, als abhängige Tätigkeit anzusehen ist (Einschränkung BFHE 133, 426, BStBl II 1981, 715).«

Normenkette:

ErbStG (1959) § 2 Abs. 1 Nr. 3, § 18 Abs. 1 Nr. 16 ;

Gründe:

Die Klägerinnen sind Erben der 1976 verstorbenen Witwe A, die ihren 1973 verstorbenen Ehemann (Erblasser) als Vorerbin allein beerbt hat. Die Ehegatten lebten im Güterstand der Gütertrennung.

Der Erblasser, ein Rechtsanwalt, war zusammen mit Rechtsanwalt B Herausgeber von Verlagserzeugnissen. Gleichzeitig war der Erblasser Geschäftsführer und auch Gesellschafter der GmbH mit einem Anteil von nominell 420.000 DM. B war mit nominell 210.000 DM beteiligt. Ob weitere Gesellschafter vorhanden waren, hat das Finanzgericht (FG) nicht festgestellt.

Der Erblasser erhielt eine monatliche Grundvergütung von 800 DM und 3 % des Umsatzes des Verlages aus den von ihm herausgegebenen Verlagserzeugnissen. Für die Tätigkeit als Geschäftsführer bezog der Erblasser zuletzt jährlich 36.000 DM Gehalt und 10.000 DM Tantieme. Der Geschäftsführervertrag enthielt keine Vereinbarung über eine Hinterbliebenenversorgung.