BFH - Urteil vom 16.06.2004
X R 22/99
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1466
BFHE 206, 400
BStBl 2004, 1053
DB 2004, 1972
DStR 2004, 1555
NJW 2005, 175
ZEV 2004, 432
Vorinstanzen:
FG München, vom 16.07.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 938/98

BFH - Urteil vom 16.06.2004 (X R 22/99) - DRsp Nr. 2004/13705

BFH, Urteil vom 16.06.2004 - Aktenzeichen X R 22/99

DRsp Nr. 2004/13705

»1. Nicht angelegtes Geldvermögen kann --ebenso wie die vom Großen Senat des BFH im Beschluss vom 12. Mai 2003 GrS 1/00 (BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95) ausdrücklich erwähnten, ihrer Art nach ertraglosen Wirtschaftsgüter-- nur Gegenstand einer Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen sein, wenn sich der Übernehmer im Übergabevertrag verpflichtet, eine ihrer Art nach bestimmte, ausreichend ertragbringende Vermögensanlage zu erwerben. 2. Beruft sich der Übernehmer darauf, dass für die Zukunft ausreichend hohe Nettoerträge zu erwarten sind, sind der Ertragsprognose in der Regel die Nettoerträge im Jahr der Übergabe und in den beiden folgenden Jahren zugrunde zu legen. Die eine Verbesserung der Ertragslage versprechenden Umstände müssen im Zeitpunkt der Vermögensübergabe bereits konkret bestimmbar sein.«

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a ;

Gründe: