I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) hat die Steuerbevollmächtigtenprüfung 1971 und 1972 nicht bestanden. Seine Teilnahme an der Steuerbevollmächtigtenprüfung 1974 war ebenfalls erfolglos. Durch Urteil des Finanzgerichts (FG) Hamburg vom 19. Oktober 1978 wurde die Prüfungsentscheidung vom 10. Februar 1975 aufgehoben und der Prüfungsausschuß bei der Beklagten und Revisionsbeklagten (Oberfinanzdirektion -OFD-) verpflichtet, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Aufgrund der Entscheidung des FG war die Ertragsteuerklausur neu zu bewerten und die mündliche Prüfung zu wiederholen. Die Wiederholungsprüfung blieb wiederum erfolglos.
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