BFH - Urteil vom 18.12.1990
VIII R 290/82
Normen:
EStG § 4 Abs. 4, § 12 Nr. 1, 2 ;
Fundstellen:
BB 1991, 1316
BB 1991, 900
BFHE 163, 423
BStBl II 1991, 391

BFH - Urteil vom 18.12.1990 (VIII R 290/82) - DRsp Nr. 1996/10930

BFH, Urteil vom 18.12.1990 - Aktenzeichen VIII R 290/82

DRsp Nr. 1996/10930

»1. Angehörigen steht es frei, ihre Rechtsverhältnisse untereinander so zu gestalten, daß sie steuerlich möglichst günstig sind. Das Vereinbarte muß nach Inhalt und Durchführung aber dem entsprechen, was fremde Dritte bei der Gestaltung eines entsprechenden Rechtsverhältnisses üblicherweise vereinbaren würden. 2. Besteht zwischen Schenkung und Darlehensgewährung ein offensichtlicher Zusammenhang, ist das Rechtsverhältnis insgesamt nach den Grundsätzen zu beurteilen, die für Rechtsverhältnisse zwischen nahen Angehörigen gelten. 3. Die langfristige Kapitalhingabe ohne Bestellung von Sicherheiten ist bei Darlehensverträgen zwischen Fremden unüblich. Das Fehlen solcher Sicherheiten steht der steuerlichen Anerkennung von Darlehensverträgen zwischen nahen Angehörigen entgegen.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4, § 12 Nr. 1, 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine Kommanditgesellschaft, an der H.M. als persönlich haftender Gesellschafter, seine Schwester G.P. als Kommanditistin sowie die X-GmbH als weitere Kommanditistin beteiligt sind. Bis zu seinem Tod am 4. Oktober 1974 war M.M., der Vater von H.M. und G.P., die auch seine Erben zu je 50 v.H. sind, weiterer persönlich haftender Gesellschafter.