BFH - Urteil vom 20.05.1988
III R 151/86
Normen:
EStG §§ 4, 5, 6 Abs. 1 Nr. 1, 2 ;
Fundstellen:
BFHE 153, 566
BStBl II 1989, 269
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

BFH - Urteil vom 20.05.1988 (III R 151/86) - DRsp Nr. 1996/13077

BFH, Urteil vom 20.05.1988 - Aktenzeichen III R 151/86

DRsp Nr. 1996/13077

»1. Zur Widerlegung der Vermutung, daß der Teilwert eines Wirtschaftsguts im Zeitpunkt des Erwerbs den Anschaffungskosten entspricht. 2. Hat ein Steuerpflichtiger bei Errichtung eines Bauwerkes auf dem ihm und seiner Ehefrau je zur Hälfte gehörenden Grund und Boden alle Herstellungskosten übernommen und auf den Aufwendungsersatzanspruch gemäß § 951 BGB schon bei der Errichtung verzichtet, so kann darin eine Schenkung an die Ehefrau oder die Vereinbarung eines Nutzungsentgelts liegen.«

Normenkette:

EStG §§ 4, 5, 6 Abs. 1 Nr. 1, 2 ;

Gründe: