BFH - Urteil vom 21.12.1994
I R 79/94
Normen:
EStG § 35 ;
Fundstellen:
BB 1995, 764
BFHE 176, 417
BStBl II 1995, 321
DB 1995, 857
DStZ 1995, 476
ErbPrax 1995, 317
ZEV 1995, 195
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

BFH - Urteil vom 21.12.1994 (I R 79/94) - DRsp Nr. 1995/4442

BFH, Urteil vom 21.12.1994 - Aktenzeichen I R 79/94

DRsp Nr. 1995/4442

»Fließen einem Steuerpflichtigen durch Nutzung eines ererbten Urheberrechts einkommensteuerpflichtige Einkünfte zu, so kann die hierauf entfallende Einkommensteuer auch dann nicht gemäß § 35 EStG gemildert werden, wenn der Ertragswert des Urheberrechts der Erbschaftsteuer unterlegen hat.«

Normenkette:

EStG § 35 ;

Gründe:

I. Aufgrund eines Vermächtnisses waren auf den 1986 verstorbenen Ehemann der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) Urheberrechte übergegangen. Die Erbschaftsteuer war gegenüber dem Ehemann der Klägerin festgesetzt und von der Klägerin gezahlt worden. Bei der Erbschaftsteuerberechnung wurde der Wert des Vermächtnisses mit rd. 230 000 DM angesetzt. Dem lag ein geschätzter künftiger jährlicher Durchschnittsertrag des Urheberrechts in Höhe von 56 000 DM zugrunde.

Bei der Veranlagung 1986 wurde aufgrund der Einkünfte aus dem Urheberrecht eine Steuerermäßigung gemäß § 35 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gewährt.