I. Aufgrund eines Vermächtnisses waren auf den 1986 verstorbenen Ehemann der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) Urheberrechte übergegangen. Die Erbschaftsteuer war gegenüber dem Ehemann der Klägerin festgesetzt und von der Klägerin gezahlt worden. Bei der Erbschaftsteuerberechnung wurde der Wert des Vermächtnisses mit rd. 230 000 DM angesetzt. Dem lag ein geschätzter künftiger jährlicher Durchschnittsertrag des Urheberrechts in Höhe von 56 000 DM zugrunde.
Bei der Veranlagung 1986 wurde aufgrund der Einkünfte aus dem Urheberrecht eine Steuerermäßigung gemäß §
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