BFH - Urteil vom 22.10.1993
IX R 62/92
Normen:
EStG § 21 Abs. 2 ; FGO § 126 Abs. 5 ;
Fundstellen:
BB 1994, 1416
BFHE 174, 195
BStBl II 1995, 130
DStZ 1994, 639
NJW 1995, 216
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

BFH - Urteil vom 22.10.1993 (IX R 62/92) - DRsp Nr. 1995/1187

BFH, Urteil vom 22.10.1993 - Aktenzeichen IX R 62/92

DRsp Nr. 1995/1187

»Hat der BFH die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückverwiesen, ist er bei der Revisionsentscheidung im zweiten Rechtsgang nicht an die rechtliche Beurteilung in seinem ersten Revisionsurteil gebunden, wenn und soweit er seine bisherige Rechtsauffassung bei der gleichzeitigen Entscheidung über andere Revisionen, die dieselbe Rechtsfrage betreffen, aufgibt.«

Normenkette:

EStG § 21 Abs. 2 ; FGO § 126 Abs. 5 ;

Gründe:

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) waren im Streitjahr (1975) zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute. Ihnen gehörte damals ein Zweifamilienhaus, dessen Hauptwohnung sie selbst nutzten. An das Haus war eine Schwimmhalle mit Sauna angebaut.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) setzte bei der Ermittlung des Nutzungswertes der selbstgenutzten Wohnung die nach den Bestimmungen der Zweiten Berechnungsverordnung (II. BVO) ermittelte Kostenmiete in Höhe von 44 267 DM an. Den Nutzungswert des Schwimmbads berücksichtigte das FA unter Zugrundelegung der von den Klägern gewählten Methode für dessen Ermittlung mit jährlich 15 680 DM.