BFH - Urteil vom 22.11.1995 (II R 89/93) - DRsp Nr. 1996/19910
BFH, Urteil vom 22.11.1995 - Aktenzeichen II R 89/93
DRsp Nr. 1996/19910
»Finanzbehörden und Finanzgerichte haben regelmäßig von dem Erbrecht auszugehen, wie es im Erbschein bezeugt ist. Werden gewichtige Gründe erkennbar, die gegen die Richtigkeit des Erbscheins in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht sprechen, sind sie berechtigt und verpflichtet, das Erbrecht und - bei Miterben - die Erbanteile selbst zu ermitteln.«