BFH - Urteil vom 23.10.1991
I R 19/91
Normen:
AO (1977) §§ 14, 52 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1, § 55 Abs. 1, §§ 56, 57 Abs. 1; KStG (1977/1984) § 5 Abs. 1 Nr. 9;
Fundstellen:
BFHE 165, 484
BStBl II 1992, 62
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

BFH - Urteil vom 23.10.1991 (I R 19/91) - DRsp Nr. 1996/11203

BFH, Urteil vom 23.10.1991 - Aktenzeichen I R 19/91

DRsp Nr. 1996/11203

»1. Eine vermögensverwaltende Tätigkeit verstößt nicht gegen das Ausschließlichkeitsgebot des § 56 AO 1977. 2. Mittel i.S. des § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 sind sämtliche Vermögenswerte der Körperschaft, nicht nur die ihr durch Spenden, Beiträge und Erträge ihres Vermögens und ihrer wirtschaftlichen Zweckbetriebe zur Verfügung stehenden Geldbeträge. 3. Eine Zuwendung i.S. des § 55 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 AO 1977 ist ein wirtschaftlicher Vorteil, den die Körperschaft bewußt unentgeltlich oder gegen ein zu geringes Entgelt einem Dritten zukommen läßt. Die Zuwendung erhält der Dritte aus Mitteln der Körperschaft, wenn deren Vermögenswerte eingesetzt werden, um den wirtschaftlichen Vorteil dem Dritten zukommen zu lassen.«

Normenkette:

AO (1977) §§ 14, 52 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1, § 55 Abs. 1, §§ 56, 57 Abs. 1; KStG (1977/1984) § 5 Abs. 1 Nr. 9;

I.