I.
Streitig ist die Berücksichtigung einer Kaufpreisverpflichtung als Nachlaßverbindlichkeit.
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Alleinerbe des am 4. Juni 1985 verstorbenen Landwirts J (Erblasser). Dieser hatte noch zu Lebzeiten zum Kaufpreis von 165.859 DM einen Mähdrescher bestellt, der jedoch erst nach dem Tod des Erblassers geliefert wurde. In seiner Erbschaftsteuererklärung gab der Kläger die von ihm übernommene Kaufpreisverpflichtung als Nachlaßverbindlichkeit an. Bezüglich des Anspruchs auf Lieferung des Mähdreschers machte er geltend, daß dieser Sachleistungsanspruch mit dem Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs abgegolten sei.
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