BFH - Urteil vom 23.10.1991
II R 77/87
Normen:
BewG §§ 33, 110, 9 ; ErbStG § 10 Abs. 1, § 12 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 166, 376
BStBl II 1992, 248
Vorinstanzen:
FG Münster,

BFH - Urteil vom 23.10.1991 (II R 77/87) - DRsp Nr. 1996/11297

BFH, Urteil vom 23.10.1991 - Aktenzeichen II R 77/87

DRsp Nr. 1996/11297

»Der Anspruch eines Land- und Forstwirts auf Lieferung stehender oder umlaufender Betriebsmittel ist nicht im Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs abgegolten, sondern gehört zum sonstigen Vermögen. Geht ein derartiger Anspruch auf den Erben über, ist er bei der Ermittlung der Bereicherung mit dem gemeinen Wert gesondert zu erfassen.«

Normenkette:

BewG §§ 33, 110, 9 ; ErbStG § 10 Abs. 1, § 12 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Streitig ist die Berücksichtigung einer Kaufpreisverpflichtung als Nachlaßverbindlichkeit.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Alleinerbe des am 4. Juni 1985 verstorbenen Landwirts J (Erblasser). Dieser hatte noch zu Lebzeiten zum Kaufpreis von 165.859 DM einen Mähdrescher bestellt, der jedoch erst nach dem Tod des Erblassers geliefert wurde. In seiner Erbschaftsteuererklärung gab der Kläger die von ihm übernommene Kaufpreisverpflichtung als Nachlaßverbindlichkeit an. Bezüglich des Anspruchs auf Lieferung des Mähdreschers machte er geltend, daß dieser Sachleistungsanspruch mit dem Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs abgegolten sei.