BFH - Urteil vom 24.10.1990
X R 64/89
Normen:
EStG § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 16 Abs. 1, 3 ; GewStG § 7 ;
Fundstellen:
BB 1991, 1097
BB 1991, 611
BFHE 163, 42
BStBl II 1991, 358
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, - Vorinstanzaktenzeichen EFG 1989, 590

BFH - Urteil vom 24.10.1990 (X R 64/89) - DRsp Nr. 1996/10844

BFH, Urteil vom 24.10.1990 - Aktenzeichen X R 64/89

DRsp Nr. 1996/10844

»Hatte ein Steuerpflichtiger Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens gegen wertgesicherte Leibrente erworben und entfällt die Rentenverpflichtung mit dem Tode des Rentenberechtigten, ist die hierdurch bewirkte Erhöhung des Betriebsvermögens als laufender Gewinn (§ 4 Abs. 1, § 5 EStG) und gemäß § 7 GewStG als Gewerbeertrag zu erfassen, ohne daß der "Objektsteuercharakter" der Gewerbesteuer dem ganz oder teilweise entgegenstünde.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 16 Abs. 1, 3 ; GewStG § 7 ;

Gründe:

I. Mit Vertrag vom 19. März 1971 erwarb der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) das Grundstück H-Straße 97 in M. Der Kaufpreis war zu entrichten mit einem Barbetrag von 70.000 DM und einer monatlichen Rente in Höhe von 1.000 DM, zahlbar auf die Lebenszeit der Veräußerer, mindestens jedoch bis zum 31. März 1979. Die Rente war gesichert durch Anknüpfung an den Lebenshaltungskostenindex.