BFH - Urteil vom 25.02.2010
IV R 49/08
Normen:
FGO § 68 S. 4 Nr. 1; EStG § 16 Abs. 1; EStG § 34; AO § 129 S. 1;
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 20.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen VI 247/2006

Tarifbegünstigung des Gewinns aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils bzgl. einer KG trotz Ausgliederung von Mitunternehmeranteilen dieser KG an einer Unterpersonengesellschaft zu Buchwerten in das Gesamthandsvermögen einer weiteren KG; Sprachliche Klarstellungen und Präzisierungen als Berichtigung einer ähnlichen offenbaren Unrichtigkeit i.S.v. § 129 S. 1 Abgabenordnung (AO)

BFH, Urteil vom 25.02.2010 - Aktenzeichen IV R 49/08

DRsp Nr. 2010/8520

Tarifbegünstigung des Gewinns aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils bzgl. einer KG trotz Ausgliederung von Mitunternehmeranteilen dieser KG an einer Unterpersonengesellschaft zu Buchwerten in das Gesamthandsvermögen einer weiteren KG; Sprachliche Klarstellungen und Präzisierungen als "Berichtigung einer ähnlichen offenbaren Unrichtigkeit" i.S.v. § 129 S. 1 Abgabenordnung (AO)

1. Der Tarifbegünstigung des Gewinns aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils bezüglich der KG I nach den §§ 16, 34 EStG steht nicht entgegen, dass --im Zusammenhang mit der Veräußerung-- Mitunternehmeranteile der KG I an der KG II (Unterpersonengesellschaft) zu Buchwerten in das Gesamthandsvermögen einer weiteren KG (III) ausgegliedert werden (Präzisierung der bisherigen Rechtsprechung).2. Der Begriff der "Berichtigung einer ähnlichen offenbaren Unrichtigkeit" i.S. von § 129 Satz 1 AO erfasst auch sprachliche Klarstellungen und Präzisierungen, mittels derer ein bisher auslegungsbedürftiger Verfügungssatz in einem nunmehr zweifelsfreien Sinne zum Ausdruck gebracht wird.

Normenkette:

FGO § 68 S. 4 Nr. 1; EStG § 16 Abs. 1; EStG § 34; AO § 129 S. 1;

Gründe

I.

1.