BFH - Urteil vom 25.07.1984
II R 81/82
Normen:
BGB § 184 Abs. 1 ; BewG (1965) § 12 Abs. 1, § 19 ; ErbStG (1959) § 23 Abs. 1, 2, § 24 Abs. 1 ; VAG vom 31. Juli 1951 § 54 Abs. 1;
Fundstellen:
BFHE 141, 553
BStBl II 1984, 771
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

BFH - Urteil vom 25.07.1984 (II R 81/82) - DRsp Nr. 1996/12044

BFH, Urteil vom 25.07.1984 - Aktenzeichen II R 81/82

DRsp Nr. 1996/12044

»Wird ein vom Erblasser abgeschlossener (bis zur Erteilung einer behördlichen Genehmigung), aber schwebend unwirksamer Kaufvertrag über ein dem Erblasser gehörendes Grundstück nach dem Tode des Erblassers genehmigt, so wirkt die Genehmigung - mangels anderer Vereinbarungen der Vertragsparteien - entsprechend § 184 Abs. 1 BGB auf den Zeitpunkt der Vornahme des Kaufvertrags zurück mit der Folge, daß im Zeitpunkt des Todes des Erblassers ein wirksamer, wenn auch noch nicht erfüllter Kaufvertrag bestand. In diesem Fall ist dem steuerpflichtigen Erwerb des Erben nicht der auf 140 v. H. erhöhte Einheitswert des Grundstücks, sondern die Kaufpreisforderung mit deren Nennwert zugrunde zu legen.«

Normenkette:

BGB § 184 Abs. 1 ; BewG (1965) § 12 Abs. 1, § 19 ; ErbStG (1959) § 23 Abs. 1, 2, § 24 Abs. 1 ; VAG vom 31. Juli 1951 § 54 Abs. 1;

Gründe: