BFH - Urteil vom 26.09.1990
II R 117/86
Normen:
ErbStG (1974) § 15 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BB 1990, 2394
BFHE 162, 97
BStBl II 1990, 1067
NJW 1991, 1080
Vorinstanzen:
FG Nürnberg,

BFH - Urteil vom 26.09.1990 (II R 117/86) - DRsp Nr. 1996/11725

BFH, Urteil vom 26.09.1990 - Aktenzeichen II R 117/86

DRsp Nr. 1996/11725

»Im Falle eines gemeinschaftlichen Testaments findet § 15 Abs. 3 ErbStG (1974) keine Anwendung, wenn der zuletzt verstorbene Ehegatte testamentarisch berechtigt war, über den Nachlaß frei zu verfügen und durch eine letztwillige Verfügung die Erbfolge teilweise neu regelt.«

Normenkette:

ErbStG (1974) § 15 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Der 1980 verstorbene E X und seine 1984 verstorbene Ehefrau (Erblasserin) hatten durch gemeinschaftliches Testament i.S. des § 2269 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sich gegenseitig zu alleinigen Erben des gesamten Nachlasses eingesetzt. Als Schlußerbe wurde u.a. zu 1/4 die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) eingesetzt. Weiterhin hatten die Eheleute verfügt:

"Der Überlebende ist berechtigt, das Testament bezüglich der Erbeinsetzungen und der Vermächtnisanordnungen jederzeit zu ändern, jedoch ist im Fall einer Wiederverheiratung jegliches Vermächtnis und eine Erbfolge zugunsten eines neuen Ehepartners ausgeschlossen."

Nach dem Tode des Ehemannes errichtete die Erblasserin am 4. Oktober 1983 ein eigenhändiges Testament, das u.a. wie folgt lautete:

"Aufgrund der Ermächtigung meines verstorbenen Mannes ändere ich dieses Testament wie folgt ab: Erben meines Vermögens sind: 1. zu 5/20 wie bisher Frau G X .." (Klägerin).