BFH - Urteil vom 26.11.1986
II R 32/83
Normen:
BewG §§ 16, 92 ; ErbStG (1974) § 12 Abs. 2, 5;
Fundstellen:
BFHE 148, 180
BStBl II 1987, 101
Vorinstanzen:
FG Hamburg,

BFH - Urteil vom 26.11.1986 (II R 32/83) - DRsp Nr. 1996/12360

BFH, Urteil vom 26.11.1986 - Aktenzeichen II R 32/83

DRsp Nr. 1996/12360

»1. Der Erbbauzinsanspruch ist keine Nutzung im Sinne des § 16 BewG (Anschluß an BFHE 134, 569, BStBl II 1982,184). 2. Sowohl die Streichung des § 16 Abs. 2 als auch die gesamte Regelung des § 92 BewG sind mit dem GG vereinbar.«

Normenkette:

BewG §§ 16, 92 ; ErbStG (1974) § 12 Abs. 2, 5;

Gründe:

I. Streitig ist die Bewertung eines Erbbauzinsanspruchs im Rahmen der Festsetzung der Erbschaftsteuer.

Die Klägerin ist die Tochter des 1976 verstorbenen X (Erblasser). Dieser ist von seiner Ehefrau beerbt worden.

Der Erblasser war an vier Kommanditgesellschaften beteiligt, u.a. an der Verwaltungsgesellschaft Y-KG. Aufgrund von Vereinbarungen in den Gesellschaftsverträgen ging sein Kapitalanteil jeweils auf seine Witwe und seine drei Kinder, darunter die Klägerin, die sämtlich auch an den Kommanditgesellschaften beteiligt waren, zu je 1/4 über. Wegen dieses Erwerbs zog das beklagte Finanzamt (FA) die Klägerin durch Bescheid vom 21. April 1981 zu einer Erbschaftsteuer in Höhe von 29.000 DM heran.