BFH - Urteil vom 27.11.1985
II R 148/82
Normen:
ErbStG (1959) § 2 Abs. 1 Nr. 3, § 18 Abs. 1 Nr. 16 ;
Fundstellen:
BFHE 145, 443
BStBl II 1986, 265
Vorinstanzen:
FG München,

BFH - Urteil vom 27.11.1985 (II R 148/82) - DRsp Nr. 1996/10300

BFH, Urteil vom 27.11.1985 - Aktenzeichen II R 148/82

DRsp Nr. 1996/10300

»Erwirbt die Ehefrau eines persönlich haftenden Gesellschafters aufgrund des Gesellschaftsvertrages nach dessen Tod gegen die Personenhandelsgesellschaft einen Anspruch auf ein Witwengeld, so unterliegt dieser Erwerb auch dann der Erbschaftsteuer gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG (1959), wenn davon auszugehen ist, daß ihr Ehemann kraft Unterhaltsrechts verpflichtet war, für ihre Altersversorgung zu sorgen (Fortentwicklung der bisherigen Rechtsprechung).«

Normenkette:

ErbStG (1959) § 2 Abs. 1 Nr. 3, § 18 Abs. 1 Nr. 16 ;

Gründe:

I. Der Ehemann der Klägerin, der 1970 starb, war einer der persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft. Er hatte eine monatliche Vorwegvergütung für die Geschäftsführung erhalten, von der der Klägerin nach dem Gesellschaftsvertrag 60 v.H. als Witwengeld zusteht. Erbin ihres Ehemannes ist die Klägerin nicht geworden, da sie die Erbschaft ausgeschlagen hat. Sie ist auch nicht Gesellschafterin der Kommanditgesellschaft geworden. Am 11. März 1975 hat das beklagte Finanzamt (FA) gegen die Klägerin einen vorläufigen Erbschaftsteuerbescheid erlassen und dabei als steuerpflichtigen Erwerb neben einer Lebensversicherungssumme das Witwengeld mit seinem Kapitalwert erfaßt.