Der Kläger erwarb durch notariell beurkundeten Vertrag vom 6. April 1967 von dem Kaufmann B dessen Einzelhandelsgeschäft einschließlich eines Grundstücks mit allen Aktiven und Passiven. In § 2 des Vertrages hatten die Vertragspartner erklärt, daß der Vertrag mit dem Tode des Kaufmanns B (23. Januar 1968) wirksam werden solle und außerdem davon abhängig sei, daß der Kläger im Zeitpunkt des Todes des Kaufmanns B noch als Geschäftsführer in dessen Geschäft tätig sei.
Zusätzlich hatte sich der Kläger zur Übernahme sämtlicher Grundstücksverpflichtungen und zur Zahlung von Renten an drei Personen verpflichtet, u.a. an Frau H. Letzterer sollte zusätzlich ein lebenslängliches unentgeltliches Wohnungsrecht an einer Wohnung eingeräumt werden.
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