BFH - Urteil vom 27.11.1985
II R 90/83
Normen:
AO (1977) § 350 ; AO (i.d.F.) ab 1966 § 231 ;
Fundstellen:
BFHE 145, 122
BStBl II 1986, 243
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

BFH - Urteil vom 27.11.1985 (II R 90/83) - DRsp Nr. 1996/10233

BFH, Urteil vom 27.11.1985 - Aktenzeichen II R 90/83

DRsp Nr. 1996/10233

»Ein Einspruch gegen einen belastenden Steuerbescheid ist auch dann zulässig, wenn er nicht begründet wird und deshalb das konkrete Ziel des Einspruchsführers nicht erkennbar ist (Anschluß an BFH-Urteil vom 8. November 1972 I R 257/71, BFHE 107, 275, BStBl II 1973, 120).«

Normenkette:

AO (1977) § 350 ; AO (i.d.F.) ab 1966 § 231 ;

Gründe:

Der Kläger erwarb durch notariell beurkundeten Vertrag vom 6. April 1967 von dem Kaufmann B dessen Einzelhandelsgeschäft einschließlich eines Grundstücks mit allen Aktiven und Passiven. In § 2 des Vertrages hatten die Vertragspartner erklärt, daß der Vertrag mit dem Tode des Kaufmanns B (23. Januar 1968) wirksam werden solle und außerdem davon abhängig sei, daß der Kläger im Zeitpunkt des Todes des Kaufmanns B noch als Geschäftsführer in dessen Geschäft tätig sei.

Zusätzlich hatte sich der Kläger zur Übernahme sämtlicher Grundstücksverpflichtungen und zur Zahlung von Renten an drei Personen verpflichtet, u.a. an Frau H. Letzterer sollte zusätzlich ein lebenslängliches unentgeltliches Wohnungsrecht an einer Wohnung eingeräumt werden.