BFH - Urteil vom 29.11.1988
VIII R 83/82
Normen:
EStG § 4 Abs. 4, 3, § 12 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 154, 114
BStBl II 1989, 281
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

BFH - Urteil vom 29.11.1988 (VIII R 83/82) - DRsp Nr. 1996/13238

BFH, Urteil vom 29.11.1988 - Aktenzeichen VIII R 83/82

DRsp Nr. 1996/13238

»Im Rahmen eines zwischen nahen Familienangehörigen bestehenden Arbeitsverhältnisses sind Tantiemezahlungen, die rückwirkend vereinbart worden sind, steuerrechtlich nicht als Betriebsausgaben anzuerkennen.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4, 3, § 12 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) betreibt einen Einzelhandel mit kunstgewerblichen Gegenständen, Wachswaren und Antiquitäten. Sie beschäftigt vier Angestellte, darunter ihren Sohn (Beigeladener zu 1) und ihre Tochter (Beigeladene zu 2). Das laufende Gehalt des Beigeladenen zu 1 betrug in den Streitjahren 1975 und 1976 jeweils 16.500 DM, das der Beigeladenen zu 2 jeweils 13.300 DM.

Am 15. Februar 1974 sagte die Klägerin den Beigeladenen schriftlich eine zusätzliche Vergütung (Tantieme) in Höhe von 3 v.H. des erwirtschafteten Jahresumsatzes zu. Es wurde vereinbart, daß die Tantieme am 31. Dezember eines jeden Jahres zu zahlen sei und daß die Beigeladenen die Tantieme als mit 6 v.H. zu verzinsendes Darlehen im Betrieb stehen lassen können. Unter dem 26. September 1974 vereinbarte die Klägerin mit den Beigeladenen: