BGH - Beschluss vom 16.03.2017
I ZB 50/16
Normen:
ZPO § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a);
Fundstellen:
FamRZ 2017, 1264
MDR 2017, 771
NJW 2017, 2115
Vorinstanzen:
OLG München, vom 25.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 34 Sch 13/15

Unterwerfung eines Streits über einen Pflichtteilsanspruch der Entscheidung durch ein Schiedsgericht durch letztwillige Verfügung

BGH, Beschluss vom 16.03.2017 - Aktenzeichen I ZB 50/16

DRsp Nr. 2017/6665

Unterwerfung eines Streits über einen Pflichtteilsanspruch der Entscheidung durch ein Schiedsgericht durch letztwillige Verfügung

Der Streit über einen Pflichtteilsanspruch kann durch letztwillige Verfügung nicht der Entscheidung durch ein Schiedsgericht unterworfen werden.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts München - 34. Zivilsenat - vom 25. April 2016 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

Gegenstandswert: 11.875 €.

Normenkette:

ZPO § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a);

Gründe

A. Die Antragstellerin ist die Mutter der Antragsgegnerin. Der Ehemann der Antragstellerin und Vater der Antragsgegnerin ist am 25. Mai 2010 verstorben. Er hat mit notariellem Testament vom 8. April 2004 die Antragsgegnerin zur Alleinerbin bestimmt und die Antragstellerin mit einem Vermächtnis bedacht. Das Testament enthält folgende Anordnung: hatte, dass es die von der Antragsgegnerin erhobene Schiedseinrede - anders als das Landgericht - für durchgreifend erachte.