BGH - Urteil vom 15.11.1996 (3 StR 79/96) - DRsp Nr. 1997/3249
BGH, Urteil vom 15.11.1996 - Aktenzeichen 3 StR 79/96
DRsp Nr. 1997/3249
»1. In den Fällen des Mordes wegen Tötung aus Habgier kann die lebenslange Freiheitsstrafe nicht wegen außergewöhnlicher Umstände im Sinne von BGHSt 30, 105 durch eine zeitige Freiheitsstrafe nach § 49 Abs. 1 Nr. 1StGB ersetzt werden. 2. Eine ärztlich gebotene schmerzlindernde Medikation entsprechend dem erklärten oder mutmaßlichen Patientenwillen wird bei einem Sterbenden nicht dadurch unzulässig, daß sie als unbeabsichtigte, aber in Kauf genommene unvermeidbare Nebenfolge den Todeseintritt beschleunigen kann (im Anschluß an BGHSt 37, 376).«