BGH - Urteil vom 25.05.2016
IV ZR 205/15
Normen:
BGB § 2270 Abs. 1; BGB § 2285;
Fundstellen:
DNotZ 2016, 797
FamRB 2016, 317
FamRZ 2016, 1260
FamRZ 2016, 1357
FuR 2016, 543
MDR 2016, 1093
NJW 2016, 2566
NotBZ 2016, 339
ZEV 2016, 442
ZEV 2016, 6
Vorinstanzen:
LG Heilbronn, vom 04.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 32/14
OLG Stuttgart, vom 19.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 19 U 134/14

Anfechtung wechselbezüglicher Verfügungen des erstversterbenden Ehegatten durch einen Dritten; Besonderer Schutz des Willens des Erblassers durch die Beschränkung der Drittanfechtung; Feststellung der Alleinerbenstellung; Erlöschen des Rechts zum Widerruf einer wechselbezüglichen Verfügung

BGH, Urteil vom 25.05.2016 - Aktenzeichen IV ZR 205/15

DRsp Nr. 2016/10592

Anfechtung wechselbezüglicher Verfügungen des erstversterbenden Ehegatten durch einen Dritten; Besonderer Schutz des Willens des Erblassers durch die Beschränkung der Drittanfechtung; Feststellung der Alleinerbenstellung; Erlöschen des Rechts zum Widerruf einer wechselbezüglichen Verfügung

Die Anfechtung wechselbezüglicher Verfügungen des erstversterbenden Ehegatten durch einen Dritten wird nicht in entsprechender Anwendung von § 2285 BGB beschränkt.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 19. März 2015 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 2270 Abs. 1; BGB § 2285;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Feststellung ihrer Alleinerbenstellung nach ihrer verstorbenen Mutter.

Die Klägerin und die Beklagte sind die beiden leiblichen Töchter des Ehepaares M. . Die Eltern der Parteien errichteten am 7. April 1977 ein handschriftliches gemeinschaftliches Testament, in dem sie sich gegenseitig als Erben einsetzten. Sie bestimmten die Klägerin zur Erbin des zuletzt versterbenden Ehegatten, enterbten die Beklagte und entzogen ihr den Pflichtteil.