BGH - Urteil vom 29.03.1971
III ZR 255/68
Normen:
BGB § 2038 § 745 § 34 ; GmbHG § 47 ; GenG § 43 ;
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
LG Hagen,

BGH - Urteil vom 29.03.1971 (III ZR 255/68) - DRsp Nr. 2006/9076

BGH, Urteil vom 29.03.1971 - Aktenzeichen III ZR 255/68

DRsp Nr. 2006/9076

»a) Hat die Mehrheit der Miterben eine ordnungsgemäße Maßnahme zur Verwaltung des Nachlasses - nicht Verfügung - beschlossen, so kann sie die Maßnahme auch ohne die Mitwirkung der überstimmten Miterben mit Wirkung für und gegen die Erbengemeinschaft ausführen (Bestätigung von BGH, LM § 2038 BGB Nr. 1 und Urteil vom 27. Oktober 1956 - IV ZR 126/56 -). b) Soll ein Rechtsgeschäft zwischen einer Erbengemeinschaft und einer GmbH abgeschlossen werden, der Miterben als Gesellschafter angehören, so sind diese Miterben bei der Beschlussfassung der Erbengemeinschaft grundsätzlich stimmberechtigt. c) Ein Mehrheitsbeschluss der Erbengemeinschaft ist nicht bereits deshalb unwirksam, weil ein Miterbe nicht gehört worden ist.«

Normenkette:

BGB § 2038 § 745 § 34 ; GmbHG § 47 ; GenG § 43 ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist Mitglied einer Erbengemeinschaft zu 1/6. Weitere Miterben sind Horst D. zu 1/12, dessen Sohn Friedrich zu 1/6, Frau B. zu 1/12, Karl-Rudolf D. zu 1/6 und Frau Xenia D. zu 2/6. Von den Geschäftsanteilen der Beklagten halten Horst D. 13 %, seine Tochter Ursula sowie seine Mutter M. zusammen 15 %, Xenia D. 12 % und Hertha D. die Mutter von Karl-Rudolf D. 5 %, die Gruppe D. also zusammen 45 %. Die restlichen 55 % befinden sich im Besitz der Personengruppe O.-V. Horst D. ist einer der Geschäftsführer der Beklagten.