BGH - Urteil vom 29.06.2016
IV ZR 387/15
Normen:
BGB § 119 Abs. 1; BGB § 1944; BGB § 2306;
Fundstellen:
FamRB 2016, 359
FamRZ 2016, 1450
FamRZ 2016, 1583
FuR 2016, 605
MDR 2016, 1153
NJW 2016, 2954
NJW 2016, 8
ZEV 2016, 574
Vorinstanzen:
LG Heilbronn, vom 29.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 247/12
OLG Stuttgart, vom 16.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 19 U 18/15

Vorliegen eines zur Anfechtung der Annahme einer Erbschaft berechtigenden Irrtums; Irrige Annahme des mit Beschwerungen als Erbe eingesetzten Pflichtteilsberechtigten bzgl. der zu unterlassenden Erbausschlagung zur Wahrung des Pflichtteils; Irrtum über die Folgen der bewussten oder unbewussten Annahme der Erbschaft

BGH, Urteil vom 29.06.2016 - Aktenzeichen IV ZR 387/15

DRsp Nr. 2016/12581

Vorliegen eines zur Anfechtung der Annahme einer Erbschaft berechtigenden Irrtums; Irrige Annahme des mit Beschwerungen als Erbe eingesetzten Pflichtteilsberechtigten bzgl. der zu unterlassenden Erbausschlagung zur Wahrung des Pflichtteils; Irrtum über die Folgen der bewussten oder unbewussten Annahme der Erbschaft

Auch nach der Neufassung des § 2306 Abs. 1 BGB mit Wirkung zum 1. Januar 2010 kann ein zur Anfechtung der Annahme einer Erbschaft berechtigender Irrtum vorliegen, wenn der mit Beschwerungen als Erbe eingesetzte Pflichtteilsberechtigte irrig davon ausgeht, er dürfe die Erbschaft nicht ausschlagen, um seinen Anspruch auf den Pflichtteil nicht zu verlieren.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 16. Juli 2015 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 119 Abs. 1; BGB § 1944; BGB § 2306;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte Miterbin der am 25. Januar 2012 verstorbenen Erblasserin geworden oder ob sie pflichtteilsberechtigt ist, weil sie nach Anfechtung der Versäumung der Ausschlagungsfrist die Erbschaft wirksam ausgeschlagen hat.