BGH - Urteil vom 30.01.2018
X ZR 119/15
Normen:
BGB § 130 Abs. 1 S. 2; BGB § 130 Abs. 2; BGB § 328; BGB § 331; BGB § 2248;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 29.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 32 O 424/12
OLG Köln, vom 01.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 16 U 177/14

Verfügen eines Erblassers in einem Testament umfassend über sein Vermögen als konkludenter Widerruf einer früheren entgegenstehenden rechtsgeschäftlichen Erklärung; Ansehen einer Willenerklärung in einem in amtliche Verwahrung genommenen Testament als Abgabe gegenüber jedem; Herausgabeanspruch der Erben bzgl. der noch vorhandenen Wertpapiere und Erstattung des Wertes der veräußerten Wertpapiere aus dem Depot

BGH, Urteil vom 30.01.2018 - Aktenzeichen X ZR 119/15

DRsp Nr. 2018/4258

Verfügen eines Erblassers in einem Testament umfassend über sein Vermögen als konkludenter Widerruf einer früheren entgegenstehenden rechtsgeschäftlichen Erklärung; Ansehen einer Willenerklärung in einem in amtliche Verwahrung genommenen Testament als Abgabe gegenüber jedem; Herausgabeanspruch der Erben bzgl. der noch vorhandenen Wertpapiere und Erstattung des Wertes der veräußerten Wertpapiere aus dem Depot

a) Verfügt ein Erblasser in einem Testament umfassend über sein Vermögen, so kann dies jedenfalls dann als konkludenter Widerruf einer früheren entgegenstehenden rechtsgeschäftlichen Erklärung anzusehen sein, wenn der Erblasser sich von dieser Erklärung auch schon zu Lebzeiten jederzeit hätte einseitig lösen können.b) Das Bewusstsein, in einem Testament die Verteilung des Vermögens umfassend zu regeln, schließt das Bewusstsein, dass damit etwaige entgegenstehende frühere Verfügungen widerrufen werden, mit ein. Ein gesondertes Erklärungsbewusstsein, das gezielt auf den Widerruf einer bestimmten Willenserklärung gerichtet ist, ist darüber hinaus nicht erforderlich.c) Eine Willenserklärung in einem in amtliche Verwahrung genommenen Testament ist gegenüber jedem als abgegeben anzusehen, den es angeht, auch wenn er in dem Testament nicht bedacht ist.

Tenor