BGH - Urteil vom 30.11.2022
IV ZR 60/22
Normen:
BGB § 2306 Abs. 1; BGB § 2314 Abs. 1;
Fundstellen:
DNotZ 2023, 534
FamRB 2023, 110
FuR 2023, 202
NJW 2023, 452
NotBZ 2023, 215
ZEV 2023, 103
Vorinstanzen:
LG Heilbronn, vom 22.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 302/18
OLG Stuttgart, vom 13.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 19 U 28/21

BGH - Urteil vom 30.11.2022 (IV ZR 60/22) - DRsp Nr. 2023/281

BGH, Urteil vom 30.11.2022 - Aktenzeichen IV ZR 60/22

DRsp Nr. 2023/281

Einem Pflichtteilsberechtigten steht auch nach Ausschlagung seines Erbteils gemäß § 2306 Abs. 1 BGB ein Auskunftsanspruch gemäß § 2314 Abs. 1 BGB zu.

Tenor

Die Revision des Beklagten zu 1 gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart - 19. Zivilsenat - vom 13. Januar 2022 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte zu 1 trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 1.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 2306 Abs. 1; BGB § 2314 Abs. 1;

Tatbestand

Der Kläger macht - soweit für die Revisionsinstanz noch von Bedeutung - gegen den Beklagten zu 1 (im Folgenden: Beklagter) im Wege einer Stufenklage Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend.

Die Parteien sind Kinder des 2015 verstorbenen Erblassers. Dieser hatte zusammen mit seiner bereits vorverstorbenen Ehefrau seine fünf Kinder als Erben eingesetzt. Für den Beklagten und einen weiteren Bruder des Klägers hatte er Grundstücksvermächtnisse angeordnet und den Beklagten zum Testamentsvollstrecker bestellt. Der Kläger und seine beiden Schwestern schlugen die Erbschaft jeweils nach § 2306 Abs. 1 BGB - auch für ihre minderjährigen Kinder - aus.