BFH - Urteil vom 12.12.2000
VIII R 10/99
Normen:
EStG § 4 Abs. 2 S. 2, § 6b Abs. 3, § 16 Abs. 1, 3, § 52 Abs. 9 (i.d.F. des StBereinG 1999);
Fundstellen:
BB 2001, 510
BB 2001, 774
BFH/NV 2001, 538
BFHE 194, 135
BStBl II 2001, 282
DB 2001, 567
DStR 2001, 343
NZG 2001, 1052
Vorinstanzen:
FG Münster,

Bilanzänderung - Reinvestitionsrücklage

BFH, Urteil vom 12.12.2000 - Aktenzeichen VIII R 10/99

DRsp Nr. 2001/4018

Bilanzänderung - Reinvestitionsrücklage

»1. Voraussetzungen der Betriebsveräußerung und Betriebsaufgabe bei einer vermögensverwaltenden GmbH & Co. KG. 2. § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG a.F., der eine Bilanzänderung mit Zustimmung des FA zulässt, ist jedenfalls dann bis einschließlich des Veranlagungszeitraums 1998 anzuwenden, wenn der Antrag auf Zustimmung zur Bilanzänderung vor dem 1. Januar 1999 gestellt wurde und ein Rechtsanspruch des Steuerpflichtigen auf Erteilung der Zustimmung bestand. Die in § 52 Abs. 9 EStG i.d.F. des StBereinG 1999 getroffene Regelung, dass die die Bilanzänderung einschränkende Vorschrift des § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG n.F. auch für Veranlagungszeiträume vor 1999 anzuwenden sei, ist verfassungskonform einzuschränken. 3. Verfolgt der Steuerpflichtige mit seinem Antrag auf Zustimmung zu einer Bilanzänderung das Ziel, eine Rücklage gemäß § 6b EStG zu bilden oder fortzuführen, so darf das FA die Zustimmung nur aus Gründen verweigern, die sich aus den vom Gesetzgeber mit § 4 Abs. 2 Satz 2 und § 6b EStG verfolgten Zielen ergeben.