BGH - Beschluss vom 28.04.2014
BLw 2/13
Normen:
BGB § 2038 Abs. 1 S. 1; BGB § 2040 Abs. 1; GrdstVG § 4 Nr. 1; GrdstVG § 8; LwVG § 9;
Fundstellen:
FamRZ 2014, 1366
ZEV 2014, 6
NotBZ 2014, 376
Vorinstanzen:
AG Neuruppin, vom 02.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 44 Lw 8/11
OLG Brandenburg, vom 30.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 W (Lw) 6/12

Bildung einer Erbengemeinschaft zusammen mit anderen Eigentümern durch die BRD als Vertragsteil hinsichtlich des Verkaufs eines Grundstücks; Genehmigungsfreiheit der Veräußerung eines landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Grundstücks

BGH, Beschluss vom 28.04.2014 - Aktenzeichen BLw 2/13

DRsp Nr. 2014/9136

Bildung einer Erbengemeinschaft zusammen mit anderen Eigentümern durch die BRD als Vertragsteil hinsichtlich des Verkaufs eines Grundstücks; Genehmigungsfreiheit der Veräußerung eines landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Grundstücks

Die Bundesrepublik Deutschland ist auch dann Vertragsteil im Sinne von § 4 Nr. 1 GrdstVG, wenn sie nicht Alleineigentümerin des verkauften Grundstücks ist, sondern zusammen mit anderen Eigentümern eine Erbengemeinschaft bildet. In diesem Fall ist die Veräußerung eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücks genehmigungsfrei.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 3 und 4 wird der Beschluss des Landwirtschaftssenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 30. Mai 2013 aufgehoben.

Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 5 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Landwirtschaftsgericht - Neuruppin vom 2. Mai 2012 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Genehmigung des Grundstückskaufvertrags vom 27. Oktober 2010 (UR.-Nr. 983/2010 der Notarin F. in W. ) nicht erteilt, sondern festgestellt wird, dass dieser Vertrag keiner Genehmigung bedarf.

Die Gerichtskosten der Rechtsmittelinstanzen trägt die Beteiligte zu 5.

Die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 1 bis 4 in den Rechtsmittelverfahren werden der Beteiligten zu 5 auferlegt. Im Übrigen findet keine Erstattung außergerichtlicher Kosten statt.