FG Hessen - Urteil vom 24.09.2009
1 K 1849/07
Normen:
ErbStG § 25 Abs. 1; AO § 163 Satz 1;

Billigkeitserlass bei Tod des Nießbrauchsberechtigten vor der Steuerfestsetzung; Erbschaftssteuer; Nießbrauch; Stundung; Ablösung

FG Hessen, Urteil vom 24.09.2009 - Aktenzeichen 1 K 1849/07

DRsp Nr. 2010/1197

Billigkeitserlass bei Tod des Nießbrauchsberechtigten vor der Steuerfestsetzung; Erbschaftssteuer; Nießbrauch; Stundung; Ablösung

1. Stirbt der Nießbrauchsberechtigte vor Festsetzung der Erbschaftssteuer gegenüber dem Belasteten, scheidet eine Stundung der auf den Kapitalwert des Nießbrauchs entfallenden Erbschaftssteuer und in der Folge die Ablösung diese Steuerbetrages von vornherein aus. 2. Eine Herabsetzung der Erbschaftssteuer um den fiktiven Ablösebetrag ist weder verfassungsrechtlich geboten noch aus sachlichen Billigkeitsgründen gerechtfertigt da weder bei Stundung des auf den Kapitalwert des Nießbrauchs entfallenden Steuerbetrages noch dessen Ablösungsmöglichkeit echte Vergünstigungen für den § 25 Abs. 1 S. 1 ErbStG unterfallenden Personenkreis darstellen. 3. Für die Gewährung einer Billigkeitsregelung wegen einer Verzögerung der Steuerfestsetzung besteht ebenfalls keine Veranlassung.

Normenkette:

ErbStG § 25 Abs. 1; AO § 163 Satz 1;

Tatbestand: