OLG Zweibrücken - Beschluss vom 01.07.2004
3 W 102/04
Normen:
BGB § 1952 Abs. 1 ; BGB § 1952 Abs. 3 ; BGB § 2270 Abs. 1 ; BGB § 2271 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ;
Fundstellen:
FGPrax 2004, 290
FamRZ 2005, 556
NJW-RR 2005, 8
OLGReport-Zweibrücken 2004, 604
Rpfleger 2005, 26
ZEV 2005, 528
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 28.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 905/03
AG Westerburg, - Vorinstanzaktenzeichen 7 VI 128/03

Bindende Schlusserbeneinsetzung in einem gemeinschaftlichen Testament

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 01.07.2004 - Aktenzeichen 3 W 102/04

DRsp Nr. 2004/13247

Bindende Schlusserbeneinsetzung in einem gemeinschaftlichen Testament

»1. Eine den überlebenden Ehegatten bindende Schlusserbeinsetzung in einem gemeinschaftlichen Testament wird nicht dadurch hinfällig und ein späteres widersprechendes Testament des Überlebenden nicht dadurch wirksam, dass nach dem Tode des zuletzt verstorbenen Ehegatten die von diesem in dem jüngeren Testament Bedachten als seine Erben die ihm von dem zuerst verstorbenen Ehegatten hinterlassene Erbschaft ausschlagen. 2. Das Recht auszuschlagen kann nicht aus einer letztwilligen Verfügung hergeleitet werden, die zunächst unwirksam ist und allenfalls infolge der Ausschlagung wirksam werden könnte (Anschluss an RGZ 95, 214, 218 f).«

Normenkette:

BGB § 1952 Abs. 1 ; BGB § 1952 Abs. 3 ; BGB § 2270 Abs. 1 ; BGB § 2271 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.