I.
Die Beteiligte zu 1 erstrebt die Löschung eines Nacherbenvermerks am Grundstück Flst. 756/26.
Das Grundstück hatte zunächst zum Grundbesitz des am 28.7.1957 verstorbenen Anton U. sen. (im folgenden Erblasser genannt) gehört. Dieser wurde laut Erbschein vom 19.11.1957 aufgrund eigenhändigen Testaments von 1951 von seinen Söhnen Anton U. jun. (im folgenden nur noch Anton U.) und Alfred U. als Vorerben je zur Hälfte beerbt. Nacherben sollten die beim Eintritt des Nacherbfalls (jeweils Tod des Vorerben) vorhandenen "Abkömmlinge der Vorerben", Ersatznacherbe jeweils der andere Vorerbe sein.
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