BayObLG - Beschluss vom 14.11.1996
2Z BR 83/96
Normen:
GBO § 35 ; BGB § 185 Abs. 2 § 2096 § 2100 § 2102 § 2353 ;
Fundstellen:
DNotZ 1998, 138
Vorinstanzen:
LG Traunstein, vom 17.06.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 1319/96
AG Traunstein,

Bindung des Grundbuchamtes an einen Erbschein; Heilung der Verfügung eines Nichtberechtigten

BayObLG, Beschluss vom 14.11.1996 - Aktenzeichen 2Z BR 83/96

DRsp Nr. 2005/14976

Bindung des Grundbuchamtes an einen Erbschein; Heilung der Verfügung eines Nichtberechtigten

»1. Das Grundbuchamt ist an die in einem Erbschein bezeugte Erbfolge gebunden; zu einer eigenen abweichenden Auslegung der Verfügungen von Todes wegen des Erblassers ist es weder verpflichtet noch berechtigt.2. BGB § 185 Abs. 2 ist auf Verfügungen des Vorerben im Verhältnis zum Nacherben anwendbar.3. Die Heilung der unwirksamen Verfügung eines Nichtberechtigten nach BGB § 185 Abs. 2 S. 1 Fall 3 setzt voraus, daß die Haftung des Berechtigten für die Nachlaßverbindlichkeiten des nichtberechtigten Verfügenden unbeschränkbar geworden ist.«

Normenkette:

GBO § 35 ; BGB § 185 Abs. 2 § 2096 § 2100 § 2102 § 2353 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligte zu 1 erstrebt die Löschung eines Nacherbenvermerks am Grundstück Flst. 756/26.

Das Grundstück hatte zunächst zum Grundbesitz des am 28.7.1957 verstorbenen Anton U. sen. (im folgenden Erblasser genannt) gehört. Dieser wurde laut Erbschein vom 19.11.1957 aufgrund eigenhändigen Testaments von 1951 von seinen Söhnen Anton U. jun. (im folgenden nur noch Anton U.) und Alfred U. als Vorerben je zur Hälfte beerbt. Nacherben sollten die beim Eintritt des Nacherbfalls (jeweils Tod des Vorerben) vorhandenen "Abkömmlinge der Vorerben", Ersatznacherbe jeweils der andere Vorerbe sein.