OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 01.11.2018
20 W 272/18
Normen:
GBO § 35; BGB § 2100;
Fundstellen:
FGPrax 2019, 58
FamRZ 2019, 1962
ZEV 2019, 176
Vorinstanzen:
AG Bad Homburg v. d. Höhe, vom 08.10.2018

Bindung des Grundbuchamts an einen für unrichtig gehaltenen Erbschein im Verfahren der Grundbuchberichtigung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 01.11.2018 - Aktenzeichen 20 W 272/18

DRsp Nr. 2019/1651

Bindung des Grundbuchamts an einen für unrichtig gehaltenen Erbschein im Verfahren der Grundbuchberichtigung

Zur Frage, inwieweit das Grundbuchamt im Grundbuchverfahren nach § 35 GBO an einen Erbschein gebunden ist

1. Dem Grundbuchamt stehen wegen der durch Gesetz getroffenen funktionellen Aufgabenverteilung zwischen Nachlassgericht und Grundbuchamt nur ganz eingeschränkte materiell-rechtliche Prüfungspflichten hinsichtlich der Richtigkeit eines durch Erbschein bezeugten Erbrechts zu. 2. Hat das Grundbuchamt auf inhaltliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Erbscheins hingewiesen und gegenüber dem Nachlassgericht angeregt, den Erbschein einzuziehen, so ist es zu weiteren Nachprüfungen nicht verpflichtet und auch nicht berechtigt, wenn das Nachlassgericht mitgeteilt hat, der Rechtsauffassung nicht beizutreten.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Das Grundbuchamt wird angewiesen, den Antrag vom 04.12.2017 nicht aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses zurückzuweisen.

Normenkette:

GBO § 35; BGB § 2100;

Gründe

I.

Im betroffenen Grundbuch sind der Antragsteller und seine Ehefrau B in Abt. I, lfd. Nrn. 2a) und b), je zur ideellen Hälfte als Eigentümer eingetragen. B ist am XX.XX.2016 verstorben.