OLG München - Beschluss vom 21.12.2018
8 U 3464/17
Normen:
BGB § 2205 Abs. 1 S. 1; BGB § 2203; BGB § 2204;
Fundstellen:
ZEV 2019, 237
Vorinstanzen:
LG München II, vom 19.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 4368/16

Bindung des Testamentsvollstreckers an Anordnungen des Erblassers

OLG München, Beschluss vom 21.12.2018 - Aktenzeichen 8 U 3464/17

DRsp Nr. 2019/2126

Bindung des Testamentsvollstreckers an Anordnungen des Erblassers

Zwar können die Erben anstelle der testamentarisch angeordneten Teilung des Nachlasses einvernehmlich eine davon abweichende Teilung vereinbaren, so dass der Testamentsvollstrecker abweichend von der testamentarischen Anordnung eine andere, dinglich wirksame Aufteilung des Nachlasses vornehmen kann. Gleichwohl hat eine solche Vereinbarung der Erben keinen Einfluss auf den Bestand der von dem Erblasser getroffenen Anordnung, die daher weiterhin für den Testamentsvollstrecker bindend ist.

Tenor

I.

Das Endurteil des Landgerichts München II vom 19.4.2017 wird in Ziff. 2 dahingehend berichtigt, dass nach dem Satzteil "...dass die beklagte Partei zu 2) in ihrer Eigen- schaft als Testamentsvollstrecker der am 03.04.2015 verstorbenen Christine H. die Worte "nach dem 12.07.2016" eingefügt werden.

II.

Die Berufungen der Beklagten zu 1) und 2) sowie des Streithelfers gegen das Endur- teil des Landgerichts München II vom 19.4.2017 werden zurückgewiesen.

III.

Die Beklagten zu 1) und 2) tragen die Kosten des Berufungsverfahrens. Der Streithel- fer trägt seine Kosten selbst.

IV.

Der vorliegende Beschluss und das bei I. und II. genannte Urteil sind ohne Sicherheits- leistung vorläufig vollstreckbar.

V.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 12.500,- € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 2205 Abs. 1 S. 1; BGB § 2203; § ;