OLG Hamm - Beschluss vom 15.02.2019
10 W 16/18
Normen:
BGB § 2271 Abs. 2 S. 1; BGB § 2270 Abs,.2; BGB § 2069;
Fundstellen:
FuR 2019, 427
NJW-RR 2019, 718
ZEV 2019, 372
Vorinstanzen:
AG Halle (Westfalen), - Vorinstanzaktenzeichen 8 VI 85/17

Bindungswirkung eines Ehegattentestaments hinsichtlich der Einsetzung des einzigen Sohnes als SchlusserbenWirksamkeit einer letztwilligen Verfügung des überlebenden Ehegatten

OLG Hamm, Beschluss vom 15.02.2019 - Aktenzeichen 10 W 16/18

DRsp Nr. 2019/5579

Bindungswirkung eines Ehegattentestaments hinsichtlich der Einsetzung des einzigen Sohnes als Schlusserben Wirksamkeit einer letztwilligen Verfügung des überlebenden Ehegatten

Ergibt sich eine Ersatzerbfolge mangels Feststellbarkeit entsprechender Verfügungsinhalte allein aus § 2069 BGB, ist die Vermutung aus § 2270 Abs. 2 BGB im Sinne einer wechselbezüglich gewollten Verfügung auf Ersatzerbenbestimmung nur dann anwendbar, wenn sich Anhaltspunkte für einen auf Einsetzung des oder der Ersatzerben gerichteten Willen der Erblasser feststellen lassen.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird - unter Aufrechterhaltung im Übrigen - teilweise abgeändert.

Der Antrag der Beteiligten zu 1.und 2. auf Erteilung eines Erbscheins wird zurückgewiesen.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden den Beteiligten zu 1. und 2. auferlegt. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 2271 Abs. 2 S. 1; BGB § 2270 Abs,.2; BGB § 2069;

Gründe

I.