OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 29.04.2022
20 W 5/21
Normen:
§ 2069 BGB; § 2279 Abs 1 BGB;
Fundstellen:
NotBZ 2023, 59

Bindungswirkung eines wechselbezüglichen Erbvertrages

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 29.04.2022 - Aktenzeichen 20 W 5/21

DRsp Nr. 2023/1083

Bindungswirkung eines wechselbezüglichen Erbvertrages

Bei einer über § 2279 Abs. 1 BGB erfolgenden entsprechenden Anwendung von § 2069 BGB auf einen Erbvertrag erfasst die zugunsten eines weggefallenen Schlusserben im Erbvertrag angeordnete vertragsmäßige Bindung nicht ohne Weiteres auch den für den weggefallenen Schlusserben über § 2069 BGB in den Erbvertrag einbezogenen Ersatzschlusserben (Abgrenzung zu Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 5.11.2012 - 6 W 197/12).

Tenor

Der angefochtene Beschluss des Nachlassgerichts, mit dem dieses den Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 1 vom „25.09.2020“ (Urkunde des Notars A, Stadt1, Urkundenrolle Nr. ...) zurückgewiesen und die zur Begründung des Erbscheinsantrags des Beteiligten zu 3 vom 24.09.2020 erforderlichen Tatsachen festgestellt hat, wird unter Aufrechterhaltung im Übrigen wie folgt abgeändert:

Die zur Begründung des von dem Beteiligten zu 1 beantragten Erbscheins erforderlichen Tatsachen werden festgestellt.

Der Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 3 wird zurückgewiesen.

Die sofortige Wirksamkeit dieses Beschlusses wird ausgesetzt und die - von dem Nachlassgericht durchzuführende - Erteilung des Erbscheins wird bis zur Rechtskraft dieses Beschlusses zurückgestellt.

Eine Erstattung der den Beteiligten im Verfahren der Beschwerde etwa entstandenen notwendigen Aufwendungen erfolgt nicht.