Der angefochtene Beschluss des Nachlassgerichts, mit dem dieses den Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 1 vom „25.09.2020“ (Urkunde des Notars A, Stadt1, Urkundenrolle Nr. ...) zurückgewiesen und die zur Begründung des Erbscheinsantrags des Beteiligten zu 3 vom 24.09.2020 erforderlichen Tatsachen festgestellt hat, wird unter Aufrechterhaltung im Übrigen wie folgt abgeändert:
Die zur Begründung des von dem Beteiligten zu 1 beantragten Erbscheins erforderlichen Tatsachen werden festgestellt.
Der Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 3 wird zurückgewiesen.
Die sofortige Wirksamkeit dieses Beschlusses wird ausgesetzt und die - von dem Nachlassgericht durchzuführende - Erteilung des Erbscheins wird bis zur Rechtskraft dieses Beschlusses zurückgestellt.
Eine Erstattung der den Beteiligten im Verfahren der Beschwerde etwa entstandenen notwendigen Aufwendungen erfolgt nicht.
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