A. Die Verfassungsbeschwerden betreffen Fragen des Pflichtteilsrechts.
I. 1. Nach § 2303 Abs. 1 BGB kann das Kind eines Erblassers, das durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen ist, von dem Erben den Pflichtteil verlangen. Der mit dem Erbfall entstehende Pflichtteilsanspruch (§ 2317 Abs. 1 BGB) ist eine Geldforderung in Höhe der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils (§ 2303 Abs. 1 Satz 2 BGB). Voraussetzung für die Pflichtteilsberechtigung ist, dass der Berechtigte ohne die letztwillige Verfügung zum gesetzlichen Erben berufen wäre.
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