BGH - Urteil vom 03.06.2020
IV ZR 16/19
Normen:
BGB § 2325 Abs. 1;
Fundstellen:
DB 2020, 1450
DNotZ 2021, 217
DStR 2020, 1582
FamRB 2020, 366
FamRZ 2020, 1411
MDR 2020, 865
NJW 2020, 2396
NZG 2020, 947
NotBZ 2020, 389
WM 2020, 1206
ZEV 2020, 420
ZIP 2020, 1298
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 16.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 311 O 172/17
OLG Hamburg, vom 15.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 3/18

Charakterisierung einer bei einer zweigliedrigen, vermögensverwaltenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts für den Fall des Todes eines Gesellschafters vereinbarten Anwachsung seines Gesellschaftsanteils beim überlebenden Gesellschafter unter Ausschluss eines Abfindungsanspruchs als Schenkung im Sinne von § 2325 Abs. 1 BGB

BGH, Urteil vom 03.06.2020 - Aktenzeichen IV ZR 16/19

DRsp Nr. 2020/8616

Charakterisierung einer bei einer zweigliedrigen, vermögensverwaltenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts für den Fall des Todes eines Gesellschafters vereinbarten Anwachsung seines Gesellschaftsanteils beim überlebenden Gesellschafter unter Ausschluss eines Abfindungsanspruchs als Schenkung im Sinne von § 2325 Abs. 1 BGB

Die bei einer zweigliedrigen, vermögensverwaltenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts für den Fall des Todes eines Gesellschafters vereinbarte Anwachsung seines Gesellschaftsanteils beim überlebenden Gesellschafter unter Ausschluss eines Abfindungsanspruchs kann eine Schenkung im Sinne von § 2325 Abs. 1 BGB sein.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts - 2. Zivilsenat - vom 15. Januar 2019 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 2325 Abs. 1;

Tatbestand

Der Kläger verlangt von der Beklagten die Ermittlung des Wertes zweier Eigentumswohnungen. Er ist der Sohn aus erster Ehe des 1946 geborenen und am 2. Januar 2017 verstorbenen Erblassers, der seit 1991 in zweiter Ehe mit der 1953 geborenen Beklagten verheiratet war.