BGH - Beschluß vom 10.09.2004
BLw 18/04
Normen:
LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
OLG Oldenburg, vom 18.03.2004

Darlegung eines Abweichungsfalls

BGH, Beschluß vom 10.09.2004 - Aktenzeichen BLw 18/04

DRsp Nr. 2004/16147

Darlegung eines Abweichungsfalls

1. Die Rechtsbeschwerde kann nicht darauf gestützt werden, dass der Antragsteller die Entscheidung des Beschwerdegerichts für falsch hält. Es ist vielmehr ein von dem Beschwerdegericht aufgestellter Rechtssatz aufzuzeigen, der von einem in einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs oder eines anderen Oberlandesgerichts enthaltenen Rechtssatz abweicht.2. Zum Verlust der Hofeigenschaft zwischen Vor- und Nacherbfall.

Normenkette:

LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I. W. G. (Erblasser) war Eigentümer des im Grundbuch von L. Bl. 679 eingetragenen Hofes (L. Nr. 5). Er starb am 27. November 1952 und wurde von seiner Ehefrau als gesetzlicher Vorerbin beerbt. Sie verstarb am 9. Oktober 1999. Damit trat der Nacherbfall ein.

Der Erblasser, dessen Eltern vorverstorben waren, hatte drei Geschwister. Die älteste Schwester war bei Eintritt des Nacherbfalls kinderlos vorverstorben. Eine weitere Schwester ist die Antragstellerin; die Beteiligten zu 3 und 4 sind ihre Kinder. Der am 20. Januar 2003 verstorbene Bruder des Erblassers hat drei Kinder hinterlassen, die Beteiligten zu 2, 5 und 6.