BGH - Urteil vom 14.11.2006
X ZR 34/05
Normen:
BGB § 812 Abs. 1 S. 1 § 516 § 518 ;
Vorinstanzen:
OLG Hamm, vom 02.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 71/04
LG Bielefeld, vom 19.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 612/02

Darlegungs- und Beweislast bei Abhebung von Beträgen von einem Bankkonto aufgrund einer Bankvollmacht

BGH, Urteil vom 14.11.2006 - Aktenzeichen X ZR 34/05

DRsp Nr. 2007/702

Darlegungs- und Beweislast bei Abhebung von Beträgen von einem Bankkonto aufgrund einer Bankvollmacht

»Wer gestützt auf eine Bankvollmacht Beträge vom Konto des Vollmachtgebers abgehoben hat, trägt im Rückforderungsprozess die Beweislast für die Behauptung, mit der Abhebung ein formnichtiges Schenkungsversprechen des Vollmachtgebers mit dessen Willen vollzogen zu haben.«

Normenkette:

BGB § 812 Abs. 1 S. 1 § 516 § 518 ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist die Mutter der Beklagten. Sie lebt in einem Pflegeheim in D./Südafrika und wird durch einen Curator vertreten, der u.a. ihre Vermögensangelegenheiten wahrzunehmen und etwaige Ansprüche gerichtlich geltend zu machen hat. Die Klägerin war Inhaberin von Konten (Depot- und Sparkonten) bei Bielefelder Banken, für die sie der Beklagten 1992 formularmäßige Bankvollmachten erteilt hatte.

Die Klägerin begehrt u.a. Rückzahlung und Auskunft über den Verbleib von umgerechnet 164.251,45 Euro. Diesen Betrag erlangte die Beklagte, indem sie im April 2001 die Guthaben der Sparkonten der Klägerin vollständig abhob, nachdem sie die im Depot der Klägerin gehaltenen Wertpapiere veräußert hatte und der Erlös auf den Sparkonten gutgeschrieben worden war. Die Beklagte behauptet, das Geld sei ihr von ihrer Mutter geschenkt worden.