OLG Karlsruhe - Urteil vom 19.11.2008
7 U 8/08
Normen:
BGB § 2108;
Fundstellen:
FamRZ 2009, 729
OLGReport-Karlsruhe 2009, 435
Rpfleger 2009, 152
ZEV 2009, 34
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, vom 14.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 424/07

Darlegungs- und Beweislast bei Berufung auf einen von der Regel des § 2108 Abs. 1 BGB abweichenden Erblasserwillen

OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.11.2008 - Aktenzeichen 7 U 8/08

DRsp Nr. 2009/983

Darlegungs- und Beweislast bei Berufung auf einen von der Regel des § 2108 Abs. 1 BGB abweichenden Erblasserwillen

1. Der Wille des Erblassers, der als sog. innere Tatsache dem Geständnis und der Beweisaufnahme zugänglich ist, ist unstreitig, wenn die Parteien allein über die Frage der Vererblichkeit des Nacherbenrechts streiten, weil der Wille der Eheleute auf die Anordnung der Vor- und Nacherbschaft im gemeinschaftlichen Testament gerichtet gewesen sei. 2. Wer sich auf einen von der Regel des § 2108 Abs. 1 BGB abweichenden Erblasserwillen beruft, ist dafür auch dann darlegungs- und beweispflichtig, wenn sich Ehegatten zu befreiten Vorerben und ihren einzigen kinderlosen Sohn zum Nacherben eingesetzt haben.

Normenkette:

BGB § 2108;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin nimmt den Beklagten als Testamentsvollstrecker nach dem Tode ihres Schwiegervaters B. W. auf Auszahlung des hälftigen Erlöses aus der Veräußerung eines Grundstücks in Anspruch, das ursprünglich dem Verstorbenen und seiner vorverstorbenen Frau M. W, gehört hatte.