BGH - Urteil vom 29.05.1985
IVa ZR 248/83
Normen:
BGB §§ 2294, 233 ; StGB (1975) § 266 ;
Fundstellen:
MDR 1986, 208
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
LG Essen,

Darlegungs- und Beweislast bei Widerruf eines Erbvertrages durch den Erblasser

BGH, Urteil vom 29.05.1985 - Aktenzeichen IVa ZR 248/83

DRsp Nr. 1996/6022

Darlegungs- und Beweislast bei Widerruf eines Erbvertrages durch den Erblasser

»a) Der den Erbvertrag widerrufende Erblasser muß beweisen, daß der Bedachte den Tatbestand eines Verbrechens oder schweren vorsätzlichen Vergehens gegen ihn erfüllt hat. Dazu gehören bei einer Untreuehandlung der Vorsatz und ein pflichtwidriges Handeln. Ein Handeln mit Einverständnis des Treugebers ist nicht pflichtwidrig, also nicht tatbestandsmäßig. Der Bedachte trägt die Beweislast für etwaige Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe. b) Zur Beurteilung des Schadens bei Verfolgung eines wirtschaftlich vernünftigen, auf einen einheitlichen Erfolg angelegten Gesamtplan.«

Normenkette:

BGB §§ 2294, 233 ; StGB (1975) § 266 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um den Fortbestand einer erbvertraglichen Regelung.