Darlegungs- und Beweislast für Mißbrauch der Vertretungsmacht
BGH, Urteil vom 18.06.1962 - Aktenzeichen II ZR 99/61
DRsp Nr. 1996/15332
Darlegungs- und Beweislast für Mißbrauch der Vertretungsmacht
Der in Anspruch genommene Vertretene trägt die Beweislast für behaupteten (erkennbaren) Mißbrauch der Vertretungsmacht; dabei muß er den Nachweis auch dafür führen, daß bestimmte, gegen einen Mißbrauch sprechende Tatsachen (hier: Zustimmung vertretener Erben) nicht vorliegen.