OLG Hamburg - Beschluss vom 20.10.2014
2 UF 70/12
Normen:
BGB § 1377 Abs. 3; BGB § 1372;
Fundstellen:
FuR 2015, 3
ZEV 2015, 182
Vorinstanzen:
AG Hamburg, vom 19.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 289 F 99/09

Darlegungs- und Beweislast im Verfahren über den Zugewinnausgleich

OLG Hamburg, Beschluss vom 20.10.2014 - Aktenzeichen 2 UF 70/12

DRsp Nr. 2015/187

Darlegungs- und Beweislast im Verfahren über den Zugewinnausgleich

1. Die Darlegungs- und Beweislast für das Endvermögen beider Eheleute liegt auch mit Blick auf Negativtatsachen (hier: Nichtvorhandensein von Aktiva) bei demjenigen Ehegatten, der den Zugewinnausgleich beansprucht; Voraussetzung für die Pflicht zum Antritt des Negativbeweises ist jedoch ein substantiiertes Vorbringen der Gegenseite zu behaupteten Vermögenspositionen. (S.7) 2. Gemäß § 1377 Abs. 3 BGB wird das Anfangsvermögen eines Ehegatten bei Nichtaufnahme eines Verzeichnisses hierüber mit Null vermutet. Die Darlegungs- und Beweislast für die Höhe eines streitigen anfänglichen Passivsaldos liegt bei dem jeweils anderen Ehegatten, da für diesen die entsprechende Feststellung günstig ist. (S. 9) 3. Der Wert einer in das Endvermögen der Ehefrau fallenden Lebensversicherung hat bei der Berechnung des Zugewinns gemäß §§ 1381, 242 BGB außer Ansatz zu bleiben, wenn die Versicherungssumme nach dem späteren Tod der Ehefrau an den bezugsberechtigten Ehemann ausgezahlt wurde; andernfalls würde der Wert der Lebensversicherung dem Ehemann nämlich im Ergebnis doppelt zugutekommen (S. 10)