Autor: Christ |
Die in München lebenden Eheleute Frau und Herr S setzen sich in einem sogenannten Berliner Testament gem. § 2269 Abs. 1 BGB gegenseitig als Erbe ein und bestimmen, dass nach dem Tod der überlebenden Person der beiderseitige Nachlass an den in Berlin lebenden Sohn M fallen soll. Zunächst verstirbt Herr S, elf Jahre später Frau S. Der Nachlass besteht im Wesentlichen aus einer Immobilie, die in Düsseldorf belegen und an eine Arztpraxis vermietet ist. Eigentümer dieser Immobilie waren zunächst beide Eheleute zu je 1/2. Mit dem Tod von Herrn S wurde Frau S aufgrund des Testaments Eigentümerin der gesamten Immobilie; elf Jahre später verstirbt Frau S und wird von ihrem Sohn M beerbt. Nach Abzug der Nachlassverbindlichkeiten beträgt die vom Sohn M erlangte Bereicherung zum Todeszeitpunkt 700.000 Euro. Vorerwerbe durch lebzeitige Schenkungen der Mutter gab es innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Tod der Mutter nicht. Ihr Mandant, der Sohn M, möchte wissen, wie viel Erbschaftsteuer er zahlen muss.
Diese Informationen benötigen Sie von Ihrem Mandanten:
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